Hier gelangen Sie zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Gersfeld (Rhön). (Verlinkung Satzung PDF)
Kurz zusammengefasst:
Allgemeine Bestimmungen
Reinigungspflicht
Zu reinigen sind innerhalb der geschlossenen Ortslage alle örtlichen Straßen. Außerhalb der geschlossenen Ortslage, die Straßen, an die bebauten Grundstücke angrenzen. Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren, Parkplätze, Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle, Gehwege, Überwege, Böschungen, Stützmauern u.ä.
1. Straßenreinigung
1.1 Wer ist reinigungsverpflichtet?
Die Eigentümer oder Besitzer der bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden.
1.2 Was muss gereinigt werden?
Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird.
1.3 Wann muss gereinigt werden?
Am Tage vor einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag und zwar
oder sofort, wenn besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) es notwendig machen.
2. Winterdienst
2.1 Wer ist zur Schneeräumung verpflichtet?
Die Eigentümer oder Besitzer der bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
2.2 Was muss gereinigt werden?
Die verpflichteten haben bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.
2.3 Wann muss geräumt werden?
Bei Schneefall unverzüglich in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 22:00 Uhr.
2.4 Was muss bei Schnee- und Eisglätte getan werden?
Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Überwege, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückeingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können.
Streumaterial:
Sand, Split und ähnliches abstumpfendes Material, Asche nur in dem Umfang und in der Menge, dass eine übermäßige Verschmutzung nicht eintritt, Salz nur in geringer Menge zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände.
Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen beseitigt werden.