Was erledige ich wo?

A

Abfallentsorgung
  • Abfallkalender

  • Sperrmüll anmelden (Verlinkung Landkreis) - Wertstoffhof

  • Abfall-ABC

An-, Um- und Abmeldung Wohnort
  • Eine Anmeldung ist nötig, wenn Sie mit Haupt- oder Nebenwohnung nach Gersfeld (Rhön) ziehen.

  • Eine Ummeldung ist ein Umzug innerhalb von Gersfeld (Rhön).

  • Eine Abmeldung ist erforderlich, wenn Sie ins Ausland verziehen, eine Nebenwohnung aufgeben oder ohne festen Wohnsitz sind.

  • Ein Statuswechsel ist die Änderung eines Hauptwohnsitzes in eine Nebenwohnung oder umgekehrt.

Nach den gesetzlichen Grundlagen ist die neue Wohnung spätestens zwei Wochen nach dem tatsächlichen Bezug anzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Wegzug möglich.

 

Für Wohnsitzänderungen sprechen Sie persönlich im Bürgerbüro vor. 

 

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel, ID-Card) aller umzumeldender Personen

  • Wohnungsgeberbestätigung, Formular

Ehegatten können die Wohnsitzänderung für die gesamte Familie vornehmen.

 

Wenn künftig nicht (mehr) beide Sorgeberechtigten eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind haben oder die alleinige Wohnung bzw. Hauptwohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen wechselt, ist eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten vorzulegen. Formular

 

Bei Wohnungswechsel innerhalb des Landkreises Fulda kann die Adresse auf der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Kfz-Schein) vom Bürgerbüro geändert werden.

 

Gebühren:

Alle Wohnsitzänderungen sind kostenlos.

Die Änderung des Kfz-Scheins beträgt je Dokument 11,40 €


Ansprechpartner im Bürgerbüro

Anzeige über den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes

Mit Inkrafttreten des Ersten Bürokratieabbaugesetzes wurde zum 23.12.2025 § 6 Hessisches Gaststättengesetz insoweit geändert, dass „nicht gewinnorientierte Organisationen oder Initiativen“ den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes nicht mehr anzeigen müssen.

 

Somit entfällt die Anzeigepflicht nach dem Gaststättengesetz insbesondere für Vereine und sonstige ehrenamtliche Organisationen bei Festen oder Veranstaltungen, an denen vorübergehend Speisen oder Getränke angeboten werden.

 

Um weiterhin eine gute Unterstützung sicherzustellen, empfehlen wir insbesondere bei größeren oder organisatorisch anspruchsvolleren Veranstaltungen eine frühzeitige Abstimmung mit dem Ordnungsamt.

 

Dies ist besonders sinnvoll bei Veranstaltungen mit hohem Besucheraufkommen, Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen oder notwendigen Verkehrsmaßnahmen, besonderen Anforderungen an den Brandschutz, möglicher Lärmentwicklung oder Veranstaltungen bis in die Nachtstunden.

 

Eine frühzeitige Abstimmung bietet fachliche Hinweise und Beratung, Klärung rechtlicher Rahmenbedingungen (z.B. Lärm-, Verkehrs- oder Brandschutz), bessere Koordination mit Sicherheits- und Einsatzkräften, die Möglichkeit, organisatorische Risiken im Vorfeld zu reduzieren.

 

Gewinnorientierte Organisationen, Gewerbetreibende u.ä., müssen nach wie vor den Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes anzeigen.

Das Antragsformular für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb finden Sie hier.

Ausstellung von Geburtsurkunden, Eheurkunden, Sterbeurkunden

Wenn Sie eine neue Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder Sterbeurkunde benötigen, können Sie diese schriftlich anfordern oder persönlich abholen. Sie erhalten diese Urkunden immer nur bei dem Standesamt des Ortes, in dem die Geburt, Eheschließung oder der Sterbefall auch tatsächlich beurkundet ist.


Beachten Sie bitte, dass Sie nur Urkunden von sich selbst, Ihrem Ehegatten oder Ihren Kindern, Enkelkindern, Eltern oder Großeltern erhalten können. Bei persönlicher Abholung müssen Sie sich durch einen Personalausweis oder Pass ausweisen.

 

Welche Personenstandsurkunden gibt es?

Das Standesamt stellt nach § 55 des Personenstandsgesetzes (PStG) folgende Personenstandsurkunden aus:

  • aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke

  • aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden

  • aus dem Eheregister Eheurkunden

  • aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden

  • aus dem Sterberegister Sterbeurkunden

  • aus der Sammlung der Todeserklärungen beglaubigte Abschriften

Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit werden im Standesamt der Stadtverwaltung Gersfeld (Rhön) auch die Aufgaben des Standesamtes der Gemeinde Ebersburg erledigt:
Ansprechpartner im Standesamt 

B

Baum-, Strauch- und Heckenschnitt

Im Frühjahr und im Herbst wird ein Sammelplatz in Dalherda eingerichtet, an dem das Schnittgut in einem bestimmten Zeitraum angeliefert werden kann.

Die Termine werden frühzeitig auf der Homepage, in der MeinOrt-App und im Rhönboten bekannt gegeben.

 

Eine Anlieferung zum Wertstoffhof der Stadt Gersfeld (Rhön) ist ganzjährig möglich.

 

Öffnungszeiten des Wertstoffhofes finden Sie hier

 

Wichtig zu beachten sind die Schnittzeitpunkte gem. Bundesnaturschutzgesetz:

Gem. Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen

Bodenrichtwerte

Informationen zu den Bodenrichtwerten finden Sie hier:

BORIS Hessen ist ein Bodenrichtwertinformationssystem, das eine gebührenfreie Online-Recherche für alle hessischen Bodenrichtwerte ermöglicht. In BORIS Hessen können Sie ermitteln, in welcher Bodenrichtwertzone eine Adresse (Straße, Hausnummer, Ort) liegt.

Bürgerhausnutzung

Informationen zu den Bürgerhäusern finden Sie hier

E

Eheschließung

Zur Eheschließung ist eine Anmeldung notwendig. Diese muss beim Standesamt des Haupt- oder Nebenwohnsitzes einer der beiden Verlobten erfolgen. Bei der Anmeldung geben Sie an, in welchem Standesamt Sie die Trauung durchführen möchten. Das Standesamt an Ihrem Wohnort leitet die Unterlagen dann an das gewünschte Standesamt weiter.

 

Die Eheschließung ist grundsätzlich von beiden Verlobten persönlich anzumelden. Versteht einer der Verlobten die deutsche Sprache nicht, so ist eine vereidigte Person zum Dolmetschen erforderlich. Die Anmeldung ist (nach Abschluss der rechtlichen Prüfung) sechs Monate gültig.

 

Die Ehe kann bei jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden. Trauzeugen sind nicht erforderlich. Es ist aber möglich, bis zu zwei Trauzeugen für die Eheschließung zu bestimmen.

 

Es kann eine Erklärung zur Namensführung abgegeben werden. Nach einer Eheschließung wird auf Wunsch eine Eheurkunde ausgestellt.

Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit werden im Standesamt der Stadtverwaltung Gersfeld (Rhön) auch die Aufgaben des Standesamtes der Gemeinde Ebersburg erledigt:

 

Trauungen können in Gersfeld (Rhön) und Ebersburg durchgeführt werden, folgende Örtlichkeiten sind für Trauungen gewidmet:

In Gersfeld (Rhön):

  • im Rathaus

  • im Radom auf der Wasserkuppe

In Ebersburg:

  • in der Gemeindeverwaltung

  • im Bürgerhaus Schmalnau

  • Burgruine Ebersburg 

  • in den historische Räume des Weikardshofes

 

F

Ferienfreizeit

Text folgt... 

Feueranmeldung

Wenn Sie Reisig, Baumschnitt, Holzreste oder andere landwirtschaftliche Abfälle verbrennen möchten, müssen Sie dies rechtzeitig, ein bis zwei Tage vor Beginn, im Ordnungsamt der Stadt Gersfeld (Rhön) anmelden.

  • Das Verbrennen ist von Montag bis Freitag von 8.00-16.00 Uhr und samstags von 8.00-12.00 Uhr erlaubt.

  • Das Verbrennen muss unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter erfolgen.

  • Sie müssen das Feuer ständig unter Kontrolle halten können und bei starkem Wind oder erhöhter Rauchentwicklung müssen Sie das Feuer sofort löschen.

  • Sie dürfen keine zusätzlichen Stoffe (zum Beispiel Spiritus oder Brandbeschleuniger) verwenden.

  • Vor dem Verlassen müssen Sie sicherstellen, dass das Feuer und die Glut vollständig erloschen sind. Die Rückstände müssen Sie sofort in den Boden einarbeiten.

Gem. Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen Hessen - PflAbfV

 

Bei Gefahr von Trockenheit ist das Abrennen zu prüfen.
Anmeldung beim Ordnungsamt der Stadt Gersfeld (Rhön), Tel. 06654 17-36 
oder nutzen Sie hier gerne unseren
digitalen Antrag.


Von dort wird die Meldung an die Leitstelle Fulda sowie an die Stadtbrandinspektoren weitergeleitet. Meldungen bei den Wehrführern oder Stadtbrandinspektoren alleine reichen nicht aus. Wichtig ist dabei, dass die Stadt Gersfeld (Rhön) keine Genehmigung für das Verbrennen selbst erteilt sondern lediglich die erforderlichen Meldungen weiterleitet. Die Prüfung, ob das Verbrennen überhaupt erlaubt ist, obliegt dem jeweiligen Verursacher eigenverantwortlich.

Feuerwerk

Das Abbrennen von Feuerwerk in Deutschland ist nur in der Neujahrsnacht (31. Dezember auf den 1. Januar) gestattet. Für besondere Anlässe ist eine Sondergenehmigung des Ordnungsamtes der Stadtverwaltung nötig.


Wichtig: Denken Sie daran, dass Sie die Ausnahmegenehmigung in der Stadt oder dem Ort beantragen, an dem Sie das Feuerwerk stattfinden lassen wollen und nicht an Ihrem Wohnort, wenn sich die Orte unterscheiden.
 

Fischereischein

Wer in Hessen den Fischfang ausüben möchte, benötigt einen gültigen Fischereischein. Der Antrag ist bei der Stadt Gersfeld (Rhön) im Bürgerbüro zu stellen. Voraussetzung ist, dass eine hessische bzw. in Hessen anerkannte Fischerprüfung bestanden wurde oder Tatbestände vorliegen, die eine Ablegung der Fischerprüfung entbehrlich machen.


Falls Sie nicht das Fischereirecht im jeweiligen Gewässer innehaben, benötigen Sie für das Angeln zusätzlich einen Fischereierlaubnisschein des/der Fischereirechtsinhabers-/in bzw. des/der Fischereipächters/-pächterin des Gewässers.

Friedhofswesen

Text folgt ... 

Fundsachen

Das Fundbüro befindet sich in unserer Tourist-Information

Führungszeugnis

Was ist das Führungszeugnis

Das Führungszeugnis, umgangssprachlich auch "polizeiliches Führungszeugnis" genannt, ist eine auf grünem Spezialpapier gedruckte Urkunde, die bescheinigt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Die Daten über Vorstrafen stammen aus dem Bundeszentralregister, das Führungszeugnis ist ein Auszug daraus.

Wie kann ich das Führungszeugnis beantragen

Das Führungszeugnis, umgangssprachlich auch "polizeiliches Führungszeugnis" genannt, ist eine auf grünem Spezialpapier gedruckte Urkunde, die bescheinigt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Die Daten über Vorstrafen stammen aus dem Bundeszentralregister, das Führungszeugnis ist ein Auszug daraus.

  • Ein Führungszeugnis können Sie entweder in der zuständigen Einwohnermeldebehörde oder beim Bundesamt für Justiz (BfJ) direkt hier online beantragen.

  • Eine Anleitung zur Online-Beantragung Ihres Führungszeugnisses finden Sie hier.

Voraussetzungen

Ein Führungszeugnis kann jeder beantragen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat. Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr kann auch der gesetzliche Vertreter die Ausstellung beantragen. Der Antrag kann nicht durch einen Dritten gestellt werden

 

Bei Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle, welche das Führungszeugnis erhalten möchte, notwendig!

 

Welche Arten von Führungszeugnissen gibt es

  • Ein einfaches Führungszeugnis wird für persönliche Zwecke, z. B. zur Vorlage beim Arbeitgeber, benötigt. Das Führungszeugnis wird durch das BfJ ausgestellt und an die antragstellende Person übersandt.

  • Ein erweitertes Führungszeugnis benötigen vor allem Personen, die im Kinder- oder Jugendbereich tätig werden wollen (z. B. an Schulen oder im Sportverein). Dieses enthält auch Eintragungen, die in besonderer Weise für die Eignungsprüfung für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen von Bedeutung sind. 
    → Es wird zur Beantragung eine schriftliche Aufforderung der Stelle, die das Führungszeugnis erhalten möchte, benötigt!

 

Das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (z. B. für die Erteilung einer Fahrerlaubnis) enthält neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (z. B. Widerruf einer Berufserlaubnis). Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde wird der betreffenden Behörde unmittelbar übersandt. 

 

Ein Europäisches Führungszeugnis erhalten Personen, die - neben oder anstatt der deutschen - die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreiches Großbritanniens und Nordirlands besitzen.

Gebühren

Die Gebühr beträgt bei allen Arten des Führungszeugnisses 13,00 €.

Bearbeitungszeit

Wir bestellen das Führungszeugnis beim Bundesamt für Justiz. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 7 bis 10 Werktage. In Einzelfällen kann die Bearbeitung länger ausfallen. Die Ausstellung eines Europäischen Führungszeugnisses kann längere Zeit (ca. 4 bis 6 Wochen) in Anspruch nehmen. 

 

G

Gewerbe

Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbstständige, auf Dauer ausgerichtete und mit der Absicht der Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit. Der Beginn eines selbstständigen Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle im stehenden Gewerbe muss bei der zuständigen Behörde angemeldet werden (§ 13 Gewerbeordnung). 


Von der Gewerbeanzeige werden u. a. Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer und das Amtsgericht informiert.

 

Das gleiche gilt, wenn

  • der Betrieb verlegt wird,

  • der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,

  • wenn sich der Name des Gewerbetreibenden ändert oder

  • der Betrieb aufgegeben wird.

Zu den nicht anzeigepflichtigen Tätigkeiten zählen u.a.:

  • sozial unwertige Tätigkeiten, z. B. Karten legen, Sterne deuten 

  • Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft)

  • freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater

  • die Verwaltung eigenen Vermögens

Für die entsprechende Anzeige (Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung, Gewerbeabmeldung) sind die jeweiligen amtlich vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden.

 

Kosten

Die Gebühr beträgt je Gewerbemeldung 28,00 EUR. Wird die Erteilung der Empfangsbescheinigung gewünscht, sind hierfür zusätzlich 8,00 EUR zu bezahlen.

 

Gewerbemeldungen nimmt das Gewerbeamt unseres Bürgerbüros entgegen.

Grundsteuerbescheid

Text folgt... 

Grundstücke zum Verkauf
  • Gemarkung Gersfeld, Flur 6, Flurstück 2_ Am Dörrenrain, 36129 Gersfeld (Rhön), Größe 2861 qm,

  • Gemarkung Gersfeld, Flur 6, Flurstück 3_ Am Dörrenrain, 36129 Gersfeld (Rhön), Größe 2701 qm,

  • Es ist eine Teilung der Grundstücke vorgesehen.

  • Gemarkung Gersfeld – Buchoniastraße 7

  • Flur 8, Flurstück 63/1 – Grundstücksgröße 1088,0 qm

  • Gemarkung Altenfeld – Schalmei

  • Flur 1, Flurstück 28/4 – Grundstücksgröße 14.213,0 qm

  • Gemarkung Obernhausen – OT Obernhausen

  • Flur 13, Flurstück 21/4, Grundstücksgröße 1037,0 qm

  • Gemarkung Gersfeld - Berliner Straße

  • Flur 31, Flurstück 4, Grundstücksgröße 950,0 qm

Bei Interesse werden Sie sich bitte an die Bauabteilung der Stadt Gersfeld (Rhön).

H

Hund an- oder abmelden / Hundesteuer

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme bei der Stadt Gersfeld (Rhön) unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. Endet die Hundehaltung, so ist dies der Stadt Gersfeld (Rhön) innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Nutzen Sie hierfür gerne folgende Formulare:

  • Anmeldung Hundesteuer (Kontaktformular)

  • Abmeldung Hundesteuer (Kontaktformular)

Aus der Anmeldung ergibt sich die Hundesteuer. Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer, also eine Abgabe für das private Halten von Hunden. Die aktuelle Satzung der Stadt Gersfeld (Rhön) finden Sie hier.

 

Ansprechpartner Hundeanmeldungen

 

K

Kinderbetreuung

Sämtliche Kindertagesstätten stehen in kirchlicher Trägerschaft. Zum Anmelden oder bei Rückfragen setzen Sie sich bitte mit der jeweiligen Einrichtung in Verbindung.

 

Hier finden Sie die Übersicht der Kinderbetreuung.

Kirchenaustritt

Der Austritt aus Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts wird für alle Bürger der Stadt Gersfeld (Rhön), die hier ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Bürgerbüro der Stadt Gersfeld (Rhön) bearbeitet.


Zur Erklärung des Kirchenaustritts bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.
Es werden Gebühren in Höhe von 30,00 € fällig.

 

Bezüglich des Lohnsteuerabzugs erhalten Sie hier ein Informationsblatt.

M

Meldebescheinigung

Eine Meldebescheinigung dient dem Nachweis der Wohnung. Es handelt sich hierbei um eine Auskunft der persönlichen Daten aus dem Melderegister. Ebenso bestätigen wir Ihre Meldedaten im Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Führerscheinantrag).

 

Welche Arten der Meldebescheinigungen gibt es

Einfache Meldebescheinigung § 18 Absatz 1 BMG

Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten:

  1. Familienname,

  2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

  3. Doktorgrad,

  4. Geburtsdatum,

  5. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung

 

Erweiterte Meldebescheinigung § 18 Absatz 2 BMG

Die erweiterte Meldebescheinigung kann mit zusätzlichen Daten nach § 3 Absatz 1 Nr. 2, 5 bis 17 erweitert werden.

 

Meldebescheinigung für Führerscheinantrag

Die Meldebescheinigung für einen Führerschein besteht aus einer Meldebestätigung sowie einer Unterschriftsbeglaubigung, direkt auf dem Führerscheinantrag. 
 

Für jede Meldebescheinigung fällt eine Gebühr von 10,00 € an.

Mietpreisspiegel

Die Stadt Gersfeld (Rhön) verfügt über keinen Mietpreisspiegel.

 

Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an:

Amt für Bodenmanagement Fulda

Washingtonallee 1

36041 Fulda

Tel.-Nr. 0661 8334-0

E-Mail:

P

Parkausweis für Schwerbehinderte

Schwerbehinderten kann eine Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen gewährt werden. 


Voraussetzungen dafür sind entsprechend Merkzeichen im Schwerbehindertenbescheid/-ausweis, der beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales (Versorgungsamt) zu beantragen ist und von dort bei Vorliegen der entsprechenden gesundheitlichen Einschränkungen erstellt wird.


Zu unterscheiden sind 

  1. Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG) und Blinde (Merkzeichen B).
    Dieser Personenkreis kann mit anliegendem Antrag 1 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unter Beifügung der genannten Nachweise beantragen. Antrag hier

  2. Schwerbehinderten, denen die o. a. Merkzeichen nicht zuerkannt wurden, kann ebenfalls eine Parkerleichterung gewährt werden, wenn sie einen der Tatbestände der Ziffern 1 bis 3 des anliegenden Antrages 2 erfüllen. Antrag: hier

Hier erfolgt jedoch im Gegensatz zu der erstgenannten Gruppe eine Prüfung durch das Versorgungsamt, die von der Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde veranlasst wird.


Bei einer dortigen positiven Entscheidung erhält der Antragsteller die Parkerleichterung, bei einer negativen Entscheidung eine entsprechende Ablehnung. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde an die Entscheidung des Versorgungsamtes  gebunden ist und keinen Ermessensspielraum hat.


Der Bescheid für die Parkerleichterung mit dem dazu gehörenden Parkausweis (blau oder orange) wird von der Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde ausgestellt, ist kostenfrei und gilt maximal für die Dauer von fünf Jahren.

Personalausweis und Reisepass

Text folgt ... 

R

Reise- und Sicherheitshinweise

Wenn Sie eine Reise ins Ausland planen, so sollten Sie sich im Vorfeld gründlich informieren. 

Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland stellt auf seiner offiziellen Website aktuelle Reiseinformationen zur Verfügung - zuverlässig, übersichtlich und ständig aktualisiert.

 

Die Plattform richtet sich an deutsche Reisende, die sich auf dem Laufenden halten möchten - sei es zu Sicherheitslagen, Einreisebestimmungen, Gesundheitsthemen oder der politischen Situation im Zielland.

Rentenantrag

Ab sofort können Sie die Rentenanträge für Altersrenten und Hinterbliebenenrenten bei dem Versichertenältesten der Deutschen Rentenversicherung Hessen telefonisch oder per Mail beantragen.

Kontaktdaten

Herr Franz-Georg Brandt

Steinbergerstraße 17

36088 Hünfeld

Tel: 06652-9859633

Mobil: 0162 4978713

E-Mail:

 

Sie können auch weiterhin bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung einen Termin zur Rentenantragstellung vereinbaren.

Danziger Straße 2

36093 Künzell

Telefon: 069-99992090 
 

Eine Rentenantragstellung bei der Stadtverwaltung Gersfeld (Rhön) ist nicht mehr möglich.

S

Schornsteinfeger

Sie möchten wissen, welcher bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für Sie zuständig ist?

Hier finden Sie alle Informationen und die Schornsteinfegersuche für Ihren Bezirk.

Stadtbus

Text folgt ...

 

Straßenreinigung und Winterdienst

Hier gelangen Sie zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Gersfeld (Rhön).  (Verlinkung Satzung PDF)

 

Kurz zusammengefasst:

Allgemeine Bestimmungen

Reinigungspflicht

Zu reinigen sind innerhalb der geschlossenen Ortslage alle örtlichen Straßen. Außerhalb der geschlossenen Ortslage, die Straßen, an die bebauten Grundstücke angrenzen. Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren, Parkplätze, Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle, Gehwege, Überwege, Böschungen, Stützmauern u.ä.

 

1. Straßenreinigung
1.1 Wer ist reinigungsverpflichtet?

Die Eigentümer oder Besitzer der bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden.

 

1.2 Was muss gereinigt werden?

Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird.

 

1.3 Wann muss gereinigt werden?

Am Tage vor einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag und zwar

  • In der Zeit vom 01. April bis 30. September bis spätestens 18:00 Uhr

  • In der Zeit vom 01.Oktober bis 31. März bis spätestens 16:00 Uhr

oder sofort, wenn besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) es notwendig machen.

 

2. Winterdienst
2.1 Wer ist zur Schneeräumung verpflichtet?

Die Eigentümer oder Besitzer der bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.

 

2.2 Was muss gereinigt werden?

Die verpflichteten haben bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. 

 

Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.

 

2.3 Wann muss geräumt werden?

Bei Schneefall unverzüglich in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 22:00 Uhr.

 

2.4 Was muss bei Schnee- und Eisglätte getan werden?

Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Überwege, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückeingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können.

 

Streumaterial:

Sand, Split und ähnliches abstumpfendes Material, Asche nur in dem Umfang und in der Menge, dass eine übermäßige Verschmutzung nicht eintritt, Salz nur in geringer Menge zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände.

 

Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen beseitigt werden.

Straßensperrung

Für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen zwecks Aufstellen von Gerüsten, Durchführen von Festen usw. wird ein Antrag auf Sondernutzung erforderlich. Dieser ist einzureichen beim Ordnungsamt der Stadt Gersfeld (Rhön).

 

Den Antrag finden Sie hier. (Kontaktformular)
Für die Genehmigung fallen Gebühren an, die von dem Umfang und der Dauer abhängig sind. 

 

Der Antragsteller hat die komplette Absperrungs- und Beschilderungstechnik gemäß Genehmigung selbst zu beschaffen!

Störmeldungen

U

Übermittlungssperre beantragen

Die Einrichtung einer Übermittlungssperre können Sie hier beantragen.

W

Wohnungsvermietungen
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